Vermittlung gemeinnütziger Arbeit

Das Jugendstrafrecht sieht die Ableistung so genannter »Sozialstunden« sowohl als Zuchtmittel nach §15 oder auch als erzieherische Maßregel nach § 10 JGG vor. Anwendung finden diese Maßnahmen vor allem bei weniger schwer wiegenden Deliktformen.

Grundsätzlich dient diese Auflage dazu, den Jugendlichen und jungen Volljährigen die Möglichkeit zu geben, durch das Erbringen von Arbeitsstunden in gemeinnützigen Einrichtungen ihre Tat wieder gut zu machen.

Darüber hinaus eröffnet die Ableistung gemeinnütziger Arbeit einigen Jugendlichen und jungen Volljährigen die Chance, wenn auch unter richterlichem Druck, eine Tagesstruktur zu bekommen.

Zielgruppe

männliche und weibliche Jugendliche/junge Volljährige (14-21 Jahre), die vom Gericht eine entsprechende Weisung oder Auflage erhalten haben

Zielsetzung

Nach der Zuweisung durch das Gericht sind die Klientinnen und Klienten verpflichtet, sich innerhalb einer Woche zu den offenen Sprechstunden dienstags und donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr beim ViP zu melden.

Während der Ableistung besteht regelmäßiger Kontakt zu den Einsatzstellen und den Jugendlichen. Dieses ist wichtig, um ggfs. bei Konflikten intervenieren zu können.

Das Gericht und die Jugendgerichtshilfe erhalten Rückmeldung bzw. Abschlussmitteilungen über die erfolgreiche oder auch nicht-erfolgreiche Ableistung der gemeinnützigen Arbeit.

Methoden

Im Rahmen von Einzelgesprächen werden die Klientinnen und Klienten unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände in geeignete Einsatzstellen vermittelt.

Verantwortliche Mitarbeiterinnen:

Andrea Werthmüller: 0251 - 1 49 89 0-45

Gabriele Renger-Oelkers: 0251 - 1 49 89 0-44

Noelle Nachlik

Mobil: 0176 61 99 28 90

oder: sozialstunden@vip-muenster.de

Bürozeiten: Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr