Satzung

(Stand: September 1999)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen »Verein sozial-integrativer Projekte e.V«.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  3. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister und führt den Zusatz »e.V.«

§ 2 Zweck

  1. Der Verein will durch Stärkung der Persönlichkeit von Kindern und jungen Menschen kriminalpräventiv wirken, gefährdete und straffällig gewordene Menschen in ihren Bemühungen unterstützen, ohne Straftaten zu leben, sich für die Interessen der Opfer von Straftaten einsetzen, mit seinen Aktivitäten und durch Öffentlichkeitsarbeite auf die Sozial- und Kriminalpolitik Einfluss nehmen
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Unterstützung von gefährdeten und auffällig gewordenen Kindern, gefährdeten oder straffälligen, inhaftierten oder strafentlassenen Jugendlichen/Heranwachsenden und Erwachsenen mit dem Ziel der Befähigung zur Selbsthilfe
    2. Hilfe bei sozialer Reintegration und Behebung von sozialer Benachteiligung.
    3. Vermittlung von Informationen und Herstellen von Kontakten zwischen Jugendlichen/Heranwachsenden/Staffälligen/Inhaftierten/Haftentlassenen mit hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und anderen Personen
    4. die Berücksichtigung von Interessen der Opfer von Straftaten durch Beratung und Vermittlung zwischen den Parteien.
    5. Informationsveranstaltungen und Publikationen, die die Gesellschaft zu mehr Verständnis für die unter § 2 Abs. 1 benannten Zielgruppen befähigen soll.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/Fördermitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder/Fördermitglieder keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder/Fördermitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins dem Landesverband Nordrhein-Westfalen des Paritätischen Wohlfahrtverbands übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sein. Der Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. mit Ausbleiben der Beitragszahlungen nach zweimonatigem Verzug. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der Stimmen. Er ist verpflichtet, dem Mitglied/Fördermitglied vor seiner Entscheidung eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen, in der sich das Mitglied/Fördermitglied zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglied/Fördermitglieds, wobei das Recht auf Berufung nicht verfällt.
  3. Die Mitglieder/Fördermitglieder zahlen Beiträge. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 5,-Euro (fünf). In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag diesen Mindestbeitrag senken.
  4. Alle natürlichen und juristischen Personen haben je eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist zulässig, sofern sie sich auf ordnungsgemäß bekannt gemachte und eindeutig formuliere Tagesordnungspunkte bezieht. Der Vertreter/die Vertreterin darf bis zu zwei fremde Stimmen auf sich vereinigen. Der Nachweis über die Berechtigung der Stimmvertretung ist durch schriftliche Erklärung zu erbringen. Die von dem/der Vertretenden abzugebende Erklärung hat konkrete Anweisungen zu enthalten, wie der Vertreter/die Vertreterin abzustimmen hat. Der Vertreter/die Vertreterin darf nicht gegen Weisungen des Vertretenden/der Vertretenden verstoßen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Zusätzlich können weitere ordentliche Mitgliederversammlungen im Jahr einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder unter Nennung des Grundes die Einberufung verlangen.
  3. Die Mitglieder/Fördermitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich eingeladen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung
  5. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern im Wortlaut in der Einladung mitgeteilt werden.
  7. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Wahlen ist der Kandidat/die Kandidatin gewählt, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimme erhält. Erreicht keiner der Kandidaten/ der Kandidatinnen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat/ die Kandidatin gewählt, der/ die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter/ der Versammlungsleiterin und dem Protokollanten/ der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann vor Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder abgewählt werden. Auf dieser Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen.
  3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Passivvertretung berechtigt.
  4. Der Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer/in, beschließt den Wirtschafts- und Stellenplan und kontrolliert deren Umsetzung.
  5. Der Vorstand beauftragt den/die Geschäftsführer/in zur selbsttätigen Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Vereinstätigkeit und nimmt die Geschäftsberichte entgegen. Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so führt der verbleibende Vorstand die laufenden Geschäfte weiter. Er ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung, zwecks Neubesetzung des vakanten Amtes, einzuberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als vorläufig abgelehnt.
  8. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom/von der Sitzungsleiter/in und vom/von der Protokollant/in zu unterzeichnen.

§ 7 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde.
  2. Der Beschluss hat nur Gültigkeit, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und die Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit ergibt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb eines Monats unter Einhaltung einer zehntägigen Einladungsfrist eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Das Vermögen des Vereins geht nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zur ausschließlichen Verwendung im Sinne dieser Satzung an den »Paritätischen Wohlfahrtsverband«, Landesverband Nordrhein-Westfalen, über.

Münster, den 11.10.1999